Die nachfolgenden Begriffe haben in diesen AGB und dem Lizenzvertrag folgende einheitliche Bedeutung:
(1) Diese AGB regeln die Geschäftsbeziehung zwischen Malte Alastair Müller, handelnd unter Plant Technology, Rotherstieg 3, 14165 Berlin (USt-ID: DE317852712) und gewerblichen Kunden, die Zugang zum digitalen Lizenzportal unter planttechnology.licensio.io beantragen.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich im unternehmerischen Geschäftsverkehr (B2B). Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind vom Abschluss eines Lizenzvertrages ausdrücklich ausgeschlossen. Der Lizenznehmer bestätigt mit Vertragsabschluss, als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB zu handeln.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Lizenznehmers werden nicht Vertragsbestandteil. Entgegenstehende AGB des LN sind ausdrücklich ausgeschlossen.
(4) Der Vertragsabschluss erfolgt durch beiderseitige Unterzeichnung des individuellen Lizenzvertrages. Mit Unterzeichnung akzeptiert der LN diese AGB in ihrer jeweils aktuellen Fassung, abrufbar unter planttechnology.io/agb.
(5) Zugangsfiktion: Erklärungen von PT gelten als zugegangen, sobald sie an die zuletzt vom LN im Portal hinterlegte E-Mail-Adresse gesendet wurden und keine automatische Unzustellbarkeitsmeldung einging.
(6) Pflicht zur Adressaktualisierung: Der LN informiert PT unverzüglich über Änderungen seiner Kontaktdaten.
(7) Elektronische Signatur: Vertragsabschlüsse und rechtserhebliche Erklärungen können durch fortgeschrittene oder qualifizierte elektronische Signaturen rechtswirksam erteilt werden.
(8) Schriftform: Soweit diese AGB Schriftform verlangen, genügt Textform per E-Mail oder elektronisch signiertes Dokument. Für Kündigungen genügt E-Mail an [email protected].
(9) Gewerbenachweis: Der LN ist verpflichtet, bei Vertragsabschluss einen gültigen Gewerbenachweis vorzulegen. Ohne erbrachten Gewerbenachweis wird kein Portalzugang gewährt.
(1) Gegenstand des Vertrages ist die Einräumung eines nicht-exklusiven, nicht übertragbaren und nicht unterlizenzierbaren Nutzungsrechts an digitalen 3D-Druckdateien (STL- und 3MF-Format) sowie zugehörigen Marketing-Assets des Lizenzgebers.
(2) Das Nutzungsrecht berechtigt den LN ausschließlich zur:
(3) Ausdrücklich nicht erlaubt und vertragswidrig ist:
(4) Dateiformate: PT stellt Dateien im STL-Format sowie im 3MF-Format (voreingestellt: Bambu A1 Mini) bereit. Anpassungen an andere Druckermodelle können gegen gesonderte Vergütung beauftragt werden.
(5) „Nutzung" bezeichnet jede Produktion, Reproduktion oder Weiterverarbeitung der Druckdateien – unabhängig davon, ob die daraus resultierenden Endprodukte vor oder nach Vertragsende bestellt wurden.
(6) Dateiversionen: Stellt PT eine aktualisierte Version bereit, darf der LN während aufrechter Vertragslaufzeit beide Versionen nutzen. Mit Vertragsende erlischt das Nutzungsrecht für sämtliche Versionen.
(7) Lizenzpakete sind modular erweiterbar. Die Erweiterung bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
(8) Annahmefiktion nach Download: Mit erfolgtem Abruf einer Druckdatei gilt diese als vertragsgemäß geliefert und angenommen. Einwendungen hat der LN innerhalb von 5 Arbeitstagen schriftlich zu erheben.
(9) Untersuchungs- und Rügepflicht (§ 377 HGB analog): Der LN prüft Druckdateien unverzüglich nach Download auf offensichtliche Mängel. Nicht fristgerecht gerügte Mängel gelten als genehmigt.
(10) Rügebefugnis und Rügeform: Rügen sind ausschließlich schriftlich an [email protected] zu richten. Mündliche Beanstandungen begründen keine Ansprüche.
(11) Download-Protokoll als Liefernachweis: Das Download-Protokoll gilt als Anscheinsbeweis für die erfolgreiche Lieferung.
(12) Verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 AktG sind nicht von der Lizenz umfasst und benötigen eigene Lizenzverträge mit eigener Setup-Fee.
(13) Dritte dürfen Druckdateien nur als Erfüllungsgehilfen des LN für dessen Endkunden nutzen; der LN haftet für ihr Handeln vollumfänglich.
(14) Modifikationsverbot: Jede Veränderung oder Modifikation der Druckdateien ist ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung von PT untersagt.
(15) Verbot von Rekonstruktion und Derivaten: Dem LN ist es untersagt, auf Basis von PT-Druckdateien oder der daraus hergestellten physischen Produkte durch Rückentwicklung, 3D-Scanning, Neuvermessung, Abformung oder sonstige Verfahren digitale Dateien zu erstellen, die funktional identisch oder im wesentlichen ähnlich zu PT-Druckdateien sind.
(16) Verbot der KI-gestützten Nutzung: Die PT-Druckdateien dürfen nicht als Trainings-, Referenz- oder Eingabedaten für maschinelle Lernmodelle, generative KI-Systeme oder neuronale Netze verwendet werden – weder direkt noch indirekt. Ausdrücklich zulässig bleibt die Verwendung für: (a) interne Qualitätsprüfungen; (b) Maschinenkalibration; (c) automatische Datei-Verarbeitung durch Standard-Drucksoftware ohne Extraktion von Designdaten.
(17) Dateiverzeichnis: Der LN führt ein aktuelles Verzeichnis aller PT-Druckdateien, das auf Anforderung innerhalb von 10 Arbeitstagen vorzulegen ist.
(18) Verbot der Übertragung von Nutzungsrechten: Der LN darf Druckdateien oder Nutzungsrechte nicht an Dritte übertragen oder überlassen.
(19) Löschpflicht bei unberechtigter Weitergabe: Gelangt eine Druckdatei unberechtigt zu einem Dritten, muss der LN dies unverzüglich anzeigen und die Löschung beim Dritten sicherstellen.
Wichtig: Mit diesem Vertrag werden ausschließlich Nutzungsrechte eingeräumt. Es findet keinerlei Eigentumsübertragung statt.
(1) Der Zugang erfolgt ausschließlich über planttechnology.licensio.io mittels persönlicher Zugangsdaten.
(2) Zugangsdaten sind vertraulich zu behandeln und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Die Weitergabe stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar.
(3) Der LN ist verpflichtet, PT unverzüglich zu informieren, wenn Anzeichen für einen Missbrauch der Zugangsdaten bestehen.
(4) PT ist berechtigt, den Portalzugang ohne vorherige Ankündigung zu sperren, wenn ein konkreter Verdacht auf Missbrauch oder Vertragsverstoß besteht.
(5) Download-Tracking: PT protokolliert sämtliche Datei-Downloads mit Zeitstempel, Nutzerkennung und Dateibezeichnung. Der LN erklärt sich mit dieser Protokollierung ausdrücklich einverstanden.
(6) Nachweispflicht bei Portalausfällen: Macht der LN Rechte aus einem Portalausfall geltend, hat er den Ausfall und dessen Dauer nachzuweisen.
(7) Musterdateien dienen ausschließlich der internen Evaluierung – kommerzielle Nutzung ist untersagt. Testzugänge sind auf 14 Tage begrenzt.
(1) Setup-Fee: Bei Vertragsabschluss ist eine einmalige Setup-Fee fällig. Die Setup-Fee ist nicht erstattbar, auch im Falle einer vorzeitigen Kündigung durch den LN.
(2) Monatliche Lizenzgebühr: Die vereinbarte monatliche Lizenzgebühr ist jeweils zum 1. eines Kalendermonats per SEPA-Lastschrift fällig. Die erste Rate ist mit Vertragsbeginn fällig.
(3) Jahresvorauszahlung: Bei Vorauszahlung der Jahreslizenz gewährt PT einen Rabatt von 10 %.
(4) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei Lizenznehmern mit Sitz im EU-Ausland gilt das Reverse-Charge-Verfahren.
(5) Rechnungsstellung erfolgt elektronisch per E-Mail.
(6) Zahlungsverzug: Ab Tag 1: Verzugszinsen (5 Prozentpunkte über Basiszinssatz); ab Tag 14: Mahngebühren von 10,00 EUR je Mahnung; ab Tag 30: Portalsperre; ab Tag 45: außerordentliches Kündigungsrecht.
(7) Preisanpassungen: PT ist berechtigt, die Lizenzgebühren mit einer Ankündigungsfrist von 4 Wochen per E-Mail anzupassen. Der LN hat ein Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhung.
(8) Aufrechnungsverbot: Aufrechnung gegen Forderungen von PT ist nur bei schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
(9) Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur bei Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis, die unbestritten oder rechtskräftig sind.
(1) Mindestlaufzeit: Standard 12 Monate gemäß individuellem Lizenzvertrag.
(2) Automatische Verlängerung: Wird der Vertrag nicht fristgerecht gekündigt, verlängert er sich automatisch um jeweils 12 Monate (Evergreen-Klausel).
(3) Ordentliche Kündigung: 2 Monate zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit schriftlich per E-Mail an [email protected].
(4) Außerordentliche Kündigung durch PT bei: Zahlungsverzug über 45 Tage; Verstoß gegen Nutzungsrechte aus § 2; Insolvenz; falschen Angaben zur Unternehmensidentität; Nichteinhaltung der Löschbestätigung gemäß § 10.
(5) Außerordentliche Kündigung durch den LN: bei Portalausfall über 30 ununterbrochene Kalendertage, sofern nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen.
(6) Rechtsfolgen der Kündigung: Sämtliche Nutzungsrechte erlöschen sofort; Portalzugang wird gesperrt; Löschpflicht gemäß § 10 greift. Bereits rechtmäßig hergestellte Lagerware darf weiterhin verkauft werden.
(7) PT ist berechtigt, nach Ablauf der Mindestlaufzeit die automatische Verlängerung ohne Angabe von Gründen abzulehnen (2 Monate Vorlauf).
(1) Zielverfügbarkeit: 99 % im Monatsmittel. Ein Rechtsanspruch auf ununterbrochene Verfügbarkeit besteht nicht.
(2) Nicht anrechenbare Ausfallzeiten: geplante Wartungsfenster (48 Stunden Voranmeldung); Ausfälle durch Drittanbieter außerhalb des Einflussbereichs von PT; höhere Gewalt.
(3) Störungsmeldepflicht: Ausfälle sind unverzüglich per E-Mail an [email protected] zu melden.
(4) Reaktionszeit: Bestätigung innerhalb 24 Stunden (Mo–Fr); Entstörungsbeginn innerhalb 48 Stunden.
(5) Rechtsfolgen bei Ausfall: Stufe 1 (bis 72h): kein Minderungs- oder Kündigungsrecht. Stufe 2 (72h–14 Tage): anteiliges Minderungsrecht. Stufe 3 (14–30 Tage): Kündigungsrecht nach Nachfrist. Stufe 4 (über 30 Tage): außerordentliches Kündigungsrecht ohne Nachfrist; anteilige Erstattung bereits gezahlter Gebühren.
(6) Im Falle der Insolvenzeröffnung über PT werden laufende Lizenzverträge für 90 Tage fortgeführt. Der LN hat ein sofortiges Sonderkündigungsrecht.
(7) Leistungsänderungen am Produktkatalog: PT kann Produkte mit 30 Tagen Ankündigungsfrist entfernen. Bei wesentlichen Leistungsreduzierungen steht dem LN ein Sonderkündigungsrecht zu.
(1) Eigenproduktionspflicht: Der LN nutzt die Druckdateien ausschließlich im eigenen Gewerbebetrieb mit eigenen Betriebsmitteln. Verboten ist insbesondere: die Beauftragung von Lohndruckbetrieben oder Print-Farms; der Betrieb eines Dropshipping-Modells; Franchise- oder Unterlizenzkonstruktionen ohne Genehmigung von PT.
(2) Der LN trägt die alleinige Verantwortung für: Qualität der Endprodukte; Einhaltung aller anwendbaren Gesetze (ProdHaftG, CE-Kennzeichnung); ordnungsgemäße technische Ausstattung; alle Kennzeichnungspflichten gegenüber Endkunden.
(3) Markennutzung: Der LN darf die Marke „Plant Technology" ausschließlich mit dem Zusatz „powered by Plant Technology" für lizenzierte Eigenproduktionen oder „made by Plant Technology" für direkt von PT bezogene Waren verwenden.
(4) Die Unterscheidung zwischen Eigenproduktionen und direkt von PT bezogenen Waren muss klar erkennbar sein.
(5) Jede sonstige Nutzung der Marke „Plant Technology" bedarf ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung von PT.
(6) Mit Vertragsende sind alle Markenhinweise und Werbematerialien innerhalb von 14 Tagen aus allen Verkaufskanälen zu entfernen.
(7) Direkt von PT bezogene physische Waren unterliegen nicht der Entfernungspflicht gemäß § 7 Abs. 6.
(8) Haftungserstreckung auf Erfüllungsgehilfen: Der LN haftet für alle Handlungen seiner zugangsberechtigten Mitarbeiter und sonstiger Dritter wie für eigenes Handeln (§ 278 BGB analog).
(9) Organisationspflicht: Der LN informiert alle Personen mit Zugang zu den Druckdateien über die vertraglichen Nutzungsbeschränkungen.
(1) Zur Sicherung der wesentlichen Vertragspflichten werden folgende Vertragsstrafen vereinbart:
(2) Die Geltendmachung setzt schuldhaftes Handeln des LN voraus. Die Vertragsstrafe wird auf einen etwaig weitergehenden Schadensersatzanspruch angerechnet.
(3) Mehrere gleichartige Verstöße innerhalb von 30 Tagen gelten als ein Verstoß.
(4) PT macht Vertragsstrafe-Ansprüche unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnisnahme, geltend.
(5) Gesamtdeckelung: Die Gesamthöhe aller aus einem zusammenhängenden Verstoßkomplex verwirkten Vertragsstrafen ist auf das Dreifache des anwendbaren Stufenbetrags begrenzt.
(6) Bei Verstößen gegen die Nutzungsrechte aus § 2 hat PT einen vertraglichen Unterlassungsanspruch. Der LN verpflichtet sich, auf erstes Anfordern eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
(7) PT ist berechtigt, das Download-Protokoll und alle technischen Aufzeichnungen als Beweismittel in Verfahren zu verwenden. Der LN stimmt der Verwendung ausdrücklich zu.
(1) Anlassbezogenes Audit: PT ist berechtigt, bei konkretem schriftlich begründetem Verdacht eine Prüfung der Lizenzeinhaltung zu verlangen (schriftliche Auskunft, Protokollvorlage, im Ausnahmefall Betriebsbesichtigung durch zur Verschwiegenheit verpflichteten Auditor).
(2) Anlassloses Audit: Einmal pro Vertragsjahr kann PT eine schriftliche Selbstauskunft des LN anfordern. Frist zur Erteilung: 14 Tage.
(3) Ankündigungsfrist: Mindestens 10 Arbeitstage; bei dringendem Verdacht auf laufende Rechtsverletzung 3 Arbeitstage.
(4) Kostentragung: PT trägt die Kosten, sofern kein Verstoß festgestellt wird. Bei festgestelltem Verstoß trägt der LN die Auditkosten vollumfänglich.
(5) Betriebsgeheimnisse des LN werden durch Verschwiegenheitsverpflichtung des Auditors geschützt.
(6) Mitwirkungspflicht: Der LN ist verpflichtet, an einem rechtmäßig angeordneten Audit mitzuwirken. Unberechtigte Verweigerung begründet die widerlegbare Vermutung einer Vertragsverletzung.
(7) Sofortige Auskunftspflicht bei Verdacht: Der LN erteilt auf schriftliche Anforderung binnen 10 Arbeitstagen vollständige Auskunft über: alle gespeicherten PT-Druckdateien; alle nach Vertragsende hergestellten Produkte; alle Dritten mit Zugang zu PT-Druckdateien; schriftliche Bestätigung der Richtigkeit.
(8) Aufbewahrungspflicht: Produktionsprotokolle, Verkaufsnachweise und Löschnachweise für 3 Jahre nach Vertragsende.
(9) Rückverfolgbarkeit: Der LN gewährleistet für jedes hergestellte Produkt lückenlose Rückverfolgbarkeit vom Datei-Download bis zum Endkunden.
(1) Mit Vertragsende sind sämtliche Druckdateien auf allen Systemen und Datenträgern unwiderruflich und vollständig zu löschen – inklusive lokaler Speichermedien, Cloud-Speicher, Netzwerkserver und Backups.
(2) Frist: Löschung innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsende.
(3) Schriftliche Löschbestätigung: Innerhalb der 14-Tage-Frist ist PT eine Löschbestätigung zu übermitteln mit: Erklärung über vollständige Löschung auf allen Systemen; namentlicher Auflistung der gelöschten Dateien; Datum und Unterschrift des Geschäftsführers.
(4) Stufenfolge bei fehlendem Löschnachweis: Stufe 1 – Nachfrist 7 Arbeitstage. Stufe 2 – widerlegbare Vermutung fortgesetzter unerlaubter Nutzung. Stufe 3 – Vertragsstrafe gemäß § 8 und außerordentliches Kündigungsrecht.
(5) Das Download-Protokoll dient als Grundlage für die geforderte Löschbestätigung sowie als Beweismittel.
(6) Wiederabschluss nach Kündigung: Der LN bestätigt zu Beginn des neuen Vertragsverhältnisses die vollständige Löschung aller Dateien aus dem vorherigen Vertrag.
(1) Alle Druckdateien, Designs, Marken, Logos und sonstigen Materialien sind und bleiben ausschließliches geistiges Eigentum von PT.
(2) PT sichert zu, Inhaber aller notwendigen Rechte zur Einräumung der vertraglich vereinbarten Nutzungsrechte zu sein.
(3) Schutzrechte bleiben ausschließlich bei PT. Der LN erwirbt durch Nutzung oder Verbesserungsvorschläge keinerlei Rechte.
(4) Der LN darf die Endprodukte unter seiner eigenen Marke verkaufen.
(5) Verbesserungen, Anpassungen oder Weiterentwicklungen durch den LN: Der LN räumt PT hierfür ein unwiderrufliches, unentgeltliches, weltweites und zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht ein.
(6) Fortgeltung nach Vertragsende (Survival-Klausel): § 2 Abs. 14–19 – zeitlich unbegrenzt; § 8 (Vertragsstrafe); § 9 Abs. 7–8 – 3 Jahre; § 10 (Löschpflichten) – unverzüglich; § 11 Abs. 1–5 – zeitlich unbegrenzt; § 12 (Haftung); § 19 (Geheimhaltung) – zeitlich unbegrenzt.
(1) PT haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet PT nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten), begrenzt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden, maximal auf die Höhe der in den letzten 12 Monaten gezahlten Lizenzgebühren.
(3) PT haftet ausdrücklich nicht für: Fehler der vom LN hergestellten Endprodukte; Schäden aus ungeeigneter Materialwahl oder fehlerhaften Druckereinstellungen; Produkthaftungsansprüche von Endkunden; entgangenen Gewinn; Schäden durch Datenverlust ohne angemessene Datensicherung.
(4) Produkthaftung: Der LN ist im Sinne des ProdHaftG Hersteller der von ihm gedruckten Produkte und trägt die vollständige Produktverantwortung. Er stellt PT von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.
(5) PT gewährleistet, dass die Druckdateien den vereinbarten Spezifikationen entsprechen und PT über die erforderlichen Rechte zur Lizenzierung verfügt.
(6) Gegenseitige Haftungsdeckelung: Die Gesamthaftung beider Parteien ist begrenzt auf die in den letzten 12 Monaten gezahlten Lizenzgebühren. Gilt beidseitig, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(7) Ausschluss mittelbarer Schäden (beidseitig): Keine Partei haftet für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Umsatzverluste oder Reputationsschäden. Ausnahme: Vorsatz und Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit.
(8) Unberührt bleiben: Produkthaftungsgesetz, arglistig verschwiegene Mängel, Kardinalpflichten gemäß § 12 Abs. 2.
(1) Firmenänderungen sind PT unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Wirksamkeit, schriftlich mitzuteilen.
(2) Die Lizenz ist personengebunden und geht bei Unternehmensverkauf oder Rechtsnachfolge nicht automatisch über. Der neue Unternehmensträger benötigt einen eigenständigen Lizenzvertrag mit neuer Setup-Fee.
(3) PT ist nicht verpflichtet, Unternehmensänderungen selbstständig zu ermitteln.
(4) Abtretungsverbot LN: Der LN darf Rechte und Pflichten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von PT nicht auf Dritte übertragen.
(5) Abtretungsrecht PT: PT ist berechtigt, Rechte und Pflichten auf verbundene Unternehmen oder im Zuge einer Unternehmensveräußerung zu übertragen. Der LN wird rechtzeitig informiert.
(1) PT verarbeitet personenbezogene Daten des LN ausschließlich zur Vertragserfüllung. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO.
(2) Erhobene Daten: Unternehmensdaten, Kontaktdaten, Zahlungsdaten, Download-Protokolle, Kommunikationsinhalte.
(3) Weitergabe: Ausschließlich an Zahlungsdienstleister, steuerliche Berater und den Hosting-Anbieter (mit AVV).
(4) Speicherdauer: Vertragsdaten 10 Jahre (§ 147 AO). Download-Protokolle 10 Jahre nach Vertragsende.
(5) Betroffenenrechte: Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung und Widerspruch gemäß DSGVO sind gewährleistet.
(6) Vollständige Datenschutzerklärung: planttechnology.io/datenschutz. Impressum: planttechnology.io/impressum.
(1) PT ist berechtigt, diese AGB mit einer Ankündigungsfrist von 4 Wochen per E-Mail zu ändern, sofern die Änderung für den LN zumutbar ist.
(2) Widerspricht der LN nicht innerhalb von 4 Wochen schriftlich, gelten die neuen AGB als angenommen.
(3) Bei fristgerechtem Widerspruch steht beiden Parteien ein Sonderkündigungsrecht zu.
(4) Die jeweils aktuelle Fassung ist stets unter planttechnology.io/agb abrufbar.
(1) Der LN hält alle anwendbaren Exportkontroll-, Sanktions- und Handelsembargo-Vorschriften ein.
(2) Der LN versichert, nicht auf Sanktionslisten gelistet zu sein und nicht an gelistete Personen oder in Embargogebiete zu liefern.
(3) PT kann den Portalzugang bei Anhaltspunkten für Sanktionsverstoß unverzüglich sperren.
(4) Der LN informiert PT unverzüglich bei Kenntnis einer Sanktionslistung seiner selbst oder seiner Endkunden.
(1) Für den Leistungsumfang ist ausschließlich der schriftliche Lizenzvertrag nebst diesen AGB maßgeblich. Mündliche Zusagen und sonstige vorvertragliche Kommunikation begründen keine Ansprüche, sofern nicht schriftlich bestätigt.
(2) Garantieausschluss: Garantien bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsführung von PT.
(3) Der Lizenzvertrag nebst AGB stellt die vollständige Vereinbarung dar und ersetzt alle vorangegangenen Absprachen.
(4) Rangfolge: (1) Individueller Lizenzvertrag, (2) diese AGB, (3) Paketbeschreibung auf planttechnology.licensio.io, (4) technische Dokumentation.
(5) PT behält sich vor, zukünftig verbrauchsbasierte Abrechnungsmodelle einzuführen. Ein Wechsel für bestehende Pauschalverträge ist nur mit schriftlicher Zustimmung des LN möglich.
(6) Anwendbares Recht: Ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(7) Gerichtsstand: Ausschließlich Berlin. PT ist berechtigt, den LN auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
(8) Streitschlichtung (§ 36 VSBG): PT nimmt nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren teil. Diese AGB richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.
(8) Salvatorische Klausel: Unwirksame Bestimmungen berühren die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
(9) Schriftformklausel: Änderungen bedürfen der Schriftform. E-Mail genügt der Schriftform im Sinne dieser Klausel.
(10) Dieser Vertrag stellt die vollständige Vereinbarung dar und ersetzt alle vorherigen Absprachen.
(11) Verjährungsverkürzung: Für Ansprüche des LN gegen PT gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr ab Kenntnis, spätestens 3 Jahre nach Anspruchsentstehung. Ausgenommen: Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Personenschäden, arglistig verschwiegene Mängel.
(12) Außerordentliche Kündigung und Schadensersatz: PT behält alle bis zum Kündigungszeitpunkt fälligen Lizenzgebühren und kann zusätzlich eine Pauschale von 15 % der bis zum nächstmöglichen ordentlichen Kündigungstermin anfallenden Gebühren verlangen.
(1) PT ist berechtigt, das Angebot an Lizenzpaketen jederzeit zu erweitern oder zu ändern. Bestehende Lizenzverträge werden nicht automatisch erweitert.
(2) Paketerweiterungen und Upgrades bedürfen einer schriftlichen Ergänzungsvereinbarung. Downgrades sind frühestens zum Ende der Mindestlaufzeit möglich.
(3) Der konkrete Paketinhalt ergibt sich aus der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf planttechnology.licensio.io veröffentlichten Paketbeschreibung.
(4) API-Zugang: PT kann dem LN Programmierschnittstellen zur Verfügung stellen. Ein Rechtsanspruch auf dauerhafte Verfügbarkeit einer bestimmten API-Version besteht nicht.
(5) Der LN trägt die alleinige Verantwortung für die Konfiguration, den Betrieb und die Verfügbarkeit aller Drittsysteme, die er über die API verbindet.
(6) Die API kann automatisierte Prozesse unterstützen (Druckaufträge, Bestandsbuchungen, Kommissionierung, Versandauslösung). Die fachliche Konfiguration obliegt ausschließlich dem LN.
(7) Der LN ist verpflichtet, geeignete Kontrollmechanismen zu implementieren, die fehlerhafte automatisierte Vorgänge verhindern. PT haftet nicht für Schäden aus fehlerhaft konfigurierten automatisierten Prozessen.
(8) API-Schlüssel sind nicht übertragbar und vertraulich zu behandeln. Weitergabe an Dritte gilt als wesentliche Vertragsverletzung.
(9) Wesentliche API-Änderungen werden mit mindestens 8 Wochen Vorlauf angekündigt. Die vollständige Einstellung einer API-Funktion mit mindestens 3 Monaten.
(10) Der LN ist selbst verantwortlich für die erforderliche technische Infrastruktur.
(11) PT übernimmt keine Gewähr für identische Druckergebnisse auf allen Druckermodellen. Der LN trägt die Verantwortung für Materialauswahl und Produktsicherheit.
(12) Bei technischen Störungen ist der LN verpflichtet, PT eine vollständige Fehlerbeschreibung zu übermitteln.
(13) Erweiterte Sperrrechte: PT kann Portalzugang und API-Schlüssel ohne Ankündigung sperren bei: unerlaubter Weiternutzung; Weitergabe von Druckdateien oder Zugangsdaten; Verstoß gegen Rekonstruktions- oder KI-Trainingsverbot; Zahlungsverzug über 30 Tage.
(1) Beide Parteien behandeln alle erlangten vertraulichen Informationen zeitlich unbegrenzt vertraulich.
(2) Als vertraulich gelten insbesondere: Inhalt des Lizenzvertrages und dieser AGB sowie alle Konditionen und Preise; PT-Druckdateien, Produktdesigns und technische Spezifikationen; Informationen über geplante neue Produkte; API-Schlüssel und technische Zugangsdaten; Marketing-Assets, soweit nicht zur öffentlichen Verwendung freigegeben.
(3) Ausnahmen: Die Pflicht gilt nicht für Informationen, die (a) ohne Vertragsverstoß öffentlich zugänglich wurden, (b) dem Empfänger bereits bekannt waren, (c) unabhängig entwickelt wurden, oder (d) schriftlich zur Weitergabe freigegeben wurden.
(4) Konditionsvertraulichkeit: Der LN darf Konditionen seines Lizenzvertrages nicht gegenüber anderen PT-Lizenznehmern oder Dritten offenlegen.
(5) Nachvertragliche Geltung: Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt über das Vertragsende hinaus.
Malte Alastair Müller · Plant Technology · Rotherstieg 3, 14165 Berlin · USt-ID: DE317852712 · [email protected]
Stand: März 2026 · Gültig ab: 01.03.2026 · planttechnology.io/agb · planttechnology.io/datenschutz · planttechnology.io/impressum